Allgemeine Servicebedingungen der Haas Nutzfahrzeuge GmbH (Version 1 - Stand 25.01.2021)
1 Geltung
Diese Servicebedingungen – ASB – gelten nur, wenn der Mieter Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten für alle - auch zukünftige - Angebote, W&R-Verträge, und Werkverträge einschließlich Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen (im Folgenden: „Leistung“), ohne Rücksicht darauf, ob die Haas Nutzfahrzeuge GmbH (im Folgenden Vermieter) die Leistung selbst erbringt oder bei Dritten einkauft. Die ASB gelten auch, wenn nicht jeweils besonders auf sie Bezug genommen wird. Die ASB gelten ausschließlich. Bedingungen des Mieters verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn der Vermieter den Bedingungen des Mieters nicht nochmals nach Eingang bei ihm ausdrücklich widerspricht. Diese werden auch durch vorbehaltslose Auftragsannahme oder -durchführung nicht Vertragsinhalt.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ASB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.
2 Vertragsschluss
Der Wartungs- & Reparaturvertrag (W&R-Vertrag) kommt durch die Auftragserteilung durch den Mieter und einer Annahme des Auftrages durch den Vermieter zustande. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Auftrag des Mieters anzunehmen. Falls nicht anders erklärt, sind die Angebote des Vermieters freibleibend und unverbindlich. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern des Vermieters, werden erst durch die schriftliche Bestätigung seitens des Vermieters verbindlich. Für Umfang und Gegenstand der Leistung ist allein der Vertrag sowie die zu diesem Zeitpunkt gültigen Allgemeinen Servicebedingungen maßgebend. Solange keine separate W&R-Vertragsrate an den Mieter berechnet wird ist auch kein Wartungs- & Reparaturvertrag (W&R-Vertrag) zustande gekommen.
3 Vertragsbeginn, Vertragsdauer, Vertragsanpassung
Das Vertragsverhältnis beginnt zu dem im Mietvertrag und Wartungs- & Reparaturvertrag genannten Zeitpunkt und wird für die im Vertrag vereinbarte Dauer geschlossen.
Bei einer Überschreitung der vertraglich vereinbarten Kilometerlaufleistung hat der Vermieter einen Anspruch auf Vertragsanpassung gem. § 313 BGB unter Berücksichtigung der Regelungen in §9 Mehr-/Minderkilometer der Allgemeinen Servicebedingungen.
4 Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsbedingungen
Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der W&R-Vertragsrate gem. §3 des Mietvertrages und Wartungs- & Reparaturvertrages.
Das für die Nutzung der Connected Services anfallende Entgelt wird ab Freischaltung der Dienstleistung berechnet. Es umfasst nicht die im Rahmen des Mobilfunkvertrages des Mieters bzw. der Nutzer anfallenden Entgelte, ebenso wenig wie die Entgelte für die Nutzung des Internets. Diese Leistungen sind nicht Bestandteile dieses Vertragsverhältnisses.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Entgelte entsprechend den eingetretenen Kostenveränderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Preiserhöhungen der Betreiber der Mobilfunknetze, der Steuern und der sonstigen für die Leistungserbringung relevanten Kostenveränderungen anzupassen. Von einer Gebührenänderung wird der Mieter frühestmöglich in Kenntnis gesetzt.
Die Vergütung ist monatlich im Voraus, spätestens am ersten Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Wünscht der Mieter ausdrücklich einen anderen Zahlungstermin, so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter hierfür eine monatliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € (netto) in Rechnung zu stellen. Die Vergütung wird per SEPA-Firmen-Lastschriftmandat eingezogen. Der Mieter ermächtigt den Vermieter bzw. dessen Inkassobevollmächtigte alle Beträge und sämtliche mit dem W&R-Vertrag zusammenhängenden sonstige Ansprüche von dem bei Abschluss des W&R-Vertrages vorgelegten, bzw. von dem Mieter nachträglich vorgelegten Konto abzubuchen. Ist der Mieter mit dieser Zahlungsweise nicht einverstanden oder widerruft er die Einzugsermächtigung, so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine monatliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 17,00 € (netto) in Rechnung zu stellen. Das Gleiche gilt, wenn es zu einer Rücklastschrift kommt. Auch hier ist der Vermieter berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 € (netto) in Rechnung zu stellen.
Der Vermieter ist berechtigt, die Erbringung seiner vertraglichen Verpflichtungen einzustellen, bis der Zahlungsverzug beendet ist. Die Möglichkeit zur Geltendmachung von weiteren Verzugsschäden oder sonstigen Rechten bleibt hierdurch unberührt.
Der Vermieter kann zudem bei berechtigter Sperrung der Fleet Management oder Tachograph Services als angemessenen Ausgleich für den Wiederanschluss ein Entgelt in Höhe der durchschnittlichen Aufwendungen für den Wiederanschluss erheben. Der Mieter kann jedoch nachweisen, dass die Aufwendungen des Vermieters tatsächlich geringer sind.
5 Leistungsumfang, Leistungsdurchführung, Leistungsausschlüsse
5.1. Der W&R-Vertrag umfasst folgende Leistungen, die bei sachgemäßem Gebrauch sowie Einsatz im vertraglich festgesetzten Einsatzgebiet und innerhalb des vertraglich festgelegten Einsatzzweckes erforderlich werden:
- alle am Tag des Vertragsschlusses vom Vermieter vorgesehenen und im Wartungsplan vorgeschriebenen Wartungsdienste, hierzu gehören ebenfalls die vom Hersteller freigegebenen Schmierstoffe sowie erforderlichen Dichtungen und Filter;
- alle Reparaturen, die infolge von Verschleiß erforderlich werden;
- einen mobilen Werkstattdienst, sofern das Fahrzeug nicht mehr bewegt werden kann und kein Eigenverschulden vorliegt;
- Durchführung der gesetzlichen Prüfungen, nämlich HU gem. § 29 StVZO, Sicherheitsprüfung gem. § 29 StVZO, Abgasuntersuchung gem. § 47 StVZO und Fahrtenschreiberprüfung gem. § 57 StVZO
Der Vermieter erbringt die Leistungen während der normalen Geschäftszeit. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug zur Durchführung von Vorsorge- und Überprüfungsarbeiten in die Werkstatt zu rufen.
5.2. Für den Anspruch des Mieters auf Wartungsleistungen gilt folgendes:
- Die Wartungsleistungen werden nur vom Vermieter oder verbundenen Unternehmen erbracht.
- Sollte dies nicht möglich sein, ist der Mieter berechtigt, eine andere autorisierte Haas Werkstatt mit der Durchführung der Leistungen zu beauftragen.
- Gleiches gilt, falls das Fahrzeug auf offener Strecke liegen bleibt und dadurch die Durchführung von Reparaturarbeiten bei dem Haas Partner, der diesen Vertrag abgeschlossen hat, nicht möglich ist.
- Der Mieter ist jedoch in jedem Fall verpflichtet, vor Beauftragung und Beginn der Wartungs- oder Reparaturarbeiten den Vermieter oder dessen Partner, mit dem er diesen Vertrag abgeschlossen hat, zu informieren und ihm die für die Durchführung der Leistungen ausgewählte autorisierte Haas Werkstatt zu benennen. Notwendige Wartungen im Ausland können in Ausnahmefällen bei einer ausländischen autorisierten Haas Werkstatt durchgeführt werden. Der Auftrag wird in jedem Fall direkt vom Mieter im eigenen Namen erteilt. Vor Erteilung des Auftrages ist tagsüber die Zustimmung des Haas Partners, mit dem dieser Vertrag abgeschlossen ist, vom Mieter einzuholen. Außerhalb der Geschäftszeiten ist eine Zustimmung durch die Haas German Help Line (Telefon: 0172/9333963) einzuholen. Gegen Vorlage der Rechnung und der defekten, gegebenenfalls ausgetauschten Teile erstattet der Haas Partner dem Mieter die angefallenen Wartungs- bzw. Reparaturkosten.
- Tritt der Mieter von dem Kaufvertrag oder den Mietvertrag über das gegenständliche Fahrzeug wirksam zurück oder macht er berechtigt Minderung des Kaufpreises geltend, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Rückerstattung der für diesen Vertrag entrichteten Vergütung.
5.3. Folgende Leistungen sind ausdrücklich nicht durch den W&R-Vertrag abgedeckt sofern im Mietvertrag und Wartungs- & Reparaturvertrag gem. §3 nicht anders deklariert:
- Anpassungen aufgrund von, nach der Erstzulassung geänderten oder neu in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen
- Gewaltschäden
- Reifenverschleiß, Abnutzung und Anfahrschäden
- Servicearbeiten und allgemeine Reparaturen am Fahrzeugaufbau (nicht zur Fahrgestellnummer ab Werk zugehörig)
- Servicearbeiten und allgemeine Reparaturen am Kühlgerät (nicht zur Fahrgestellnummer ab Werk zugehörig)
- Hydrauliköl für Nebenaggregate
- Abschleppen oder dazugehörige Leistungen
- Leuchtmittel in jeglicher Form
- Stoßstangen
- Polsterteile
- Scheibenwischerblätter
- Verglasung
- Unfallschäden jeglicher Art
- Ladebordwand / Hebebühne
- allgemeine Lackierungsarbeiten
- Verdienstausfall oder Ersatz von Schäden oder Aufwendungen infolge von Stillstandszeiten
- zusätzliche Arbeiten, die durch unsachgemäße Instandsetzung oder Wartung bei nicht autorisierten Werkstätten entstehen. Hierzu gehören auch nachträgliche Veränderungen am Fahrzeug durch den Mieter oder Dritte sowie Folgeschäden, die durch nicht unverzüglich nach Schadenseintritt behobene Reparaturen auftreten.
- Beseitigung von Schäden, die nicht durch normalen Verschleiß und bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden sind (z. B. Überschreitung der in den Fahrzeugpapieren festgelegten Gewichte sowie der Achs-, Nutz- oder Aufliegerlast, Abnutzung von Bremsbelägen, Luftbälgen und Reifen vor Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer bzw. Laufleistung), sowie Schäden infolge eines Verstoßes gegen Herstellervorschriften oder verursacht durch überhöhte Motordrehzahl, Überlastungen, Öl- oder Kühlmittelmangel, sowie Schäden durch die Verwendung von Fremdteilen und Fremdaggregaten. Dazu gehören auch Schäden, welche durch unsachgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs entstehen, z. B. Spurstangenschäden etc.
- Reifenersatz, Rad- und Reifenwechsel, Reifenreparaturen und Auswuchten sowie Schäden an Felgen und deren Befestigungselementen, sowie Spureinstellungen,
- Beseitigung von Folgeschäden durch auslaufende Betriebsstoffe,
- Starthilfe bei leeren Batterien
6 Connected Services
6.1. Zu den Connected Services gehören alle Dienstleistungen aus dem Bereich Haas Fleet Management, Tachograph Services sowie die Driver Services (im Folgenden zusammengefasst „Dienstleistungen“ genannt). Die Dienstleistungen basieren teilweise auf Telediensten, die durch vertragliche Bindung zwischen Netzbetreibern und einer Anzahl von Diensteanbietern zustande kommen. Die Teledienste werden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung der jeweiligen Diensteanbieter vermarktet. Der Vermieter ist ein solcher Diensteanbieter, der das Diensteanbietergeschäft innerhalb seines Dienstleistungsspektrums anbietet und betreibt.
Diese Dienstleistungen umfassen die Möglichkeit, über Mobiltelefon und mit Hilfe von Datenübertragung (z. B. Short Message Service / SMS) Informationen auszutauschen und zu nutzen. Weiterhin hat der Kunde die Möglichkeit, über einen zentralen Internet- Server ständigen Zugriff auf seine Fahrzeug-Telematikdaten zu erhalten, die dort einschließlich der Erstellung von Sicherungskopien verwaltet werden.
Einzelnes regelt die jeweilige Leistungsbeschreibung der angebotenen Dienstleistungen.
6.2. Der Vermieter kann das Dienstespektrum ändern bzw. Aktualisierungen oder Veränderungen vornehmen, soweit die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters für den Mieter zumutbar ist.
6.3. Der Vermieter wird – für Fleet Management und Tachograph Services über Dritte – eine Anbindung des Mieters an die Dienstleistungen durchführen. Da diese über die Mobilfunknetze bzw. die Funktionalitäten des Internets bereitgestellt werden, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Nutzung dieser Dienstleistungen von der Verfügbarkeit der Mobilfunknetze bzw. des Internet-Servers abhängig ist, die nicht im Leistungs- und Verantwortungsbereich des Vermieters liegt.
Die Freischaltung von Fleet Management und Tachograph Services erfolgt über Haas Deutschland GmbH. Die Zugangseröffnung zum Haas Fleet Management Portal und dem Haas Tachograph Portal erfolgt über die Registrierung des Anwendernamens und eine Passwortvergabe.
6.4. Wählt der Kunde die Option “Ecolution by Haas“ oder “Haas Optimise“ erbringt der Vermieter die in der Leistungsbeschreibung dieser Option näher genannten Dienstleistungen
6.5. Der Mieter erhält für die Laufzeit des Vertrags ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den ihm im Rahmen des Vertrags mitgeteilten Daten und Informationen.
6.6. Der Vermieter ist – unbeschadet weiterer Rechte – berechtigt, die Haas Fleet Management und Tachograph Services nach vorheriger Ankündigung in Textform aus folgenden Gründen zeitweise, teilweise oder ganz einstellen, wobei die Pflicht des Mieters zur Zahlung des Entgelts und das Recht des Vermieters zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses davon unberührt bleiben:
- Der Mieter oder ein Dritter, dem der Mieter die Nutzung der Haas Fleet Management oder Tachograph Services gestattet hat, verstößt trotz Abmahnung schuldhaft gegen vertragswesentliche Pflichten.
- Durch eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung des Mieters wird die Qualität der Haas Fleet Management oder Tachograph Services beeinträchtigt oder deren Funktion gestört.
- Bei nicht vom Vermieter verursachtem Netzausfall oder sonstigen Störungen der Haas Fleet Management oder Tachograph Services sowie notwendig werdenden technischen Änderungen der Mobilfunknetze und anderer technischer Systeme oder bei Zahlungsverzug des Mieters.
6.7. Verfügbarkeit des Fleet Management und Tachograph Services
Falls bei den Haas Fleet Management oder Tachograph Services ein Fehler auftritt, ist der Vermieter verpflichtet, den Fehler innerhalb einer angemessenen Zeit nach Mitteilung durch den Mieter zu beheben. Da der Service auf einer Verbindung zum Internet basiert, gelten Unterbrechungen, Verzögerungen oder Ähnliches, die auf einer nicht funktionsfähigen Verbindung zum Internet basieren, nicht als Fehler der Telematikdienste.
Nähere Angaben über die Verfügbarkeit der Haas Fleet Management und Tachograph Services enthalten die jeweiligen Leistungsbeschreibungen.
6.8. Verantwortlichkeit für Leistungen Dritter im Bereich Fleet Management und Tachograph Services
Der Vermieter ist im Rahmen der Erbringung der hier beschriebenen Dienstleistungen auf Dienste, Leistungen und Datenübermittlungen Dritter (z. B. Mobilfunknetzbetreiber, Internet Service Provider etc.) angewiesen. Insbesondere ist die ordnungsgemäße Erbringung der Haas Fleet Management und Tachograph Services davon abhängig, dass die Übertragung der erforderlichen Daten an den Mieter über Mobilfunknetze Dritter bzw. die Verwaltung der Daten mit Hilfe der Funktionalitäten des Internets erfolgt. Darauf hat der Vermieter keinen Einfluss.
Der Vermieter haftet insbesondere auch nicht dafür, dass die sicherheitsrelevanten Dienste, wie z. B. Notruf, Pannenruf und ggf. andere oder ähnliche Dienste von den hierüber informierten Drittinstitutionen wie Polizei, Feuerwehr oder anderen Drittleistungserbringern zeitnah, vollständig und ordnungsgemäß wahrgenommen werden.
Ausgeschlossen ist ferner jede Haftung des Vermieters für Schäden oder Qualitätseinbußen zu Lasten des Mieters, die aus fehlerhaften Endgeräten oder Rechnern beim Mieter, Mobilfunkgeräten oder mangelhafter Verfügbarkeit von Mobilfunknetzen, satellitengestützten Ortungsverfahren, Internetressourcen o. ä. resultieren.
Für die lückenlose Verfügbarkeit der Mobilfunknetze und der Internetfunktionalitäten sowie die Möglichkeit und Zeitdauer der Datenübertragung bzw. -verwaltung übernimmt der Vermieter keine Gewähr. Der Vermieter steht ferner nicht für einen bestimmten Ausbauzustand der Mobilfunknetze bzw. des GSM-Netzes ein. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die ungestörte Teilnahme am mobilfunkgestützten Telematikdienst aus zwingenden technischen Gründen nicht von jedem Standort aus möglich ist. So können Störungen etwa in Tunneln, tiefen Tälern oder bei starken Gewittern auftreten. Gleiches gilt für die Genauigkeit und Verfügbarkeit der Positionsbestimmung, die mittels satelliten-gestützter Ortungsverfahren (z. B. GNSS-Global Navigation Satellite System) erfolgt, da diese durch Dritte betrieben werden und ebenfalls wetterbedingten o. a. Ungenauigkeiten unterliegen oder nicht empfangbar sind.
Netzbedingte Störungen, sofern sie vom Mieter gemeldet werden, werden unverzüglich durch den Vermieter an den jeweiligen Netzbetreiber bzw. Internet Service Provider weitergegeben. Der Vermieter verfügt insoweit über keine Möglichkeit der eigenen Störungsbeseitigung.
Gerätebedingte Störungen sind vom Mieter in einer Fachwerkstatt auf dessen Kosten beseitigen zu lassen. Auch insoweit verfügt der Vermieter über keine Möglichkeit der eigenen Störungsbeseitigung.
7 Geltungsbereich
Die im Vertrag in Ziffer 5 und 6 genannten Leistungen werden für Fahrzeuge erbracht, die in Deutschland und Österreich eingesetzt werden.
Eine Änderung des Einsatzgebietes und des Einsatzzwecks des Fahrzeugs hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Setzt der Mieter das Fahrzeug schuldhaft außerhalb des vertraglich vereinbarten Einsatzgebietes bzw. Einsatzzwecks ein, kann der Vermieter nach seiner Wahl den Vertrag außerordentlich fristlos gem. Ziffer kündigen oder die Zahlung der an sich maßgeblichen Vergütung für das tatsächliche Einsatzgebiet bzw. den tatsächlichen Einsatzzweck des Fahrzeugs für die bisherige Vertragslaufzeit sowie für die zukünftige Vertragslaufzeit verlangen. Dem Mieter bleibt nachgelassen, den Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung des Einsatzgebietes bzw. des Einsatzzwecks nachzuweisen. Gelingt dem Mieter der Nachweis, ist die Vergütung für das tatsächliche Einsatzgebiet bzw. den tatsächlichen Einsatzzweck ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung des Einsatzgebietes bzw. des Einsatzzwecks nach zu entrichten.
Das Fahrzeug darf nicht in Kriegs- und Krisengebieten, bei motorsportlichen Wettbewerben o.ä. eingesetzt werden.
8 Pflichten des Mieters
8.1. Der Mieter verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen, Vorgaben des Herstellers bzw. Importeurs oder ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verhaltensanforderungen im Zusammenhang mit der Haltung und dem Betrieb des Fahrzeuges sorgfältig zu beachten. Insbesondere hat der Mieter dafür zu sorgen, dass die Bedienungsvorschriften in der Bedienungsanleitung des jeweiligen Fahrzeuges befolgt und bei Schäden alle Maßnahmen zur Schadensminderung getroffen werden. Die Einfahrvorschriften und die Einhaltung der vorgeschriebenen maximalen Drehzahl und Geschwindigkeit sowie der in den jeweiligen Fahrzeugpapieren festgelegten Gewichte sowie Achs-, Nutz-, Anhänger- und Aufliegerlast, sind zwingend zu gewährleisten.
8.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Erreichung der im Wartungsplan/Anzeige im Armaturenbrett vorgesehenen Kilometerständen, mit einer Toleranz von +/- 5% vom Intervall, zum Vermieter zur Durchführung der vorgeschriebenen Wartungsarbeiten zu bringen. Bei Nichteinhaltung durch den Mieter werden die dadurch entstehenden Schäden oder Mehrarbeit dem Mieter belastet.
8.3. Zu den Verpflichtungen des Mieters gehört die laufende Kontrolle des Fahrzeuges (Abfahrtkontrolle). Insbesondere müssen die regelmäßige Überwachung der Flüssigkeitsmengen im Kühl-, Wischwasser- (Wischwasserzusätze) und Kupplungssystem, des Ölstandes im Motor, des Ladezustandes der Batterien sowie der ausreichende Einsatz von Schmierfett gewährleistet sein. Festgestellte Fehlmengen sind unverzüglich und auf eigene Rechnung vom Mieter zu ergänzen. Es müssen vom Vermieter freigegebene Flüssigkeiten, Öle und Fette verwendet werden.
8.4. Nach einem eventuellen Radwechsel bzw. einer Reifenreparatur sind die Radmuttern und Bolzen nach 50 km auf festen Sitz zu kontrollieren.
8.5. Sollte der Kilometerzähler ausfallen oder die Verplombung beschädigt sein, muss der Vermieter unverzüglich informiert werden. Die erforderlichen Reparaturen müssen sofort bei einer vom Vermieter autorisierten Werkstatt durchgeführt werden. Sollte ein Austausch erforderlich sein, so ist die zum Zeitpunkt des Austausches gemessene Laufleistung auf dem neuen Kilometer- bzw. Betriebsstundenzähler in geeigneter Weise zu belegen und durch zugelassene Methoden auf den neuen Kilometer- bzw. Betriebsstundenzähler zu übertragen.
8.6. Das Fahrzeug darf ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters weder vermietet noch Dritten überlassen werden. Im Falle einer durch den Vermieter bewilligten Drittüberlassung hat der Mieter dem Dritten sämtliche Verpflichtungen und Obliegenheiten, die diese Allgemeinen Servicebedingungen und die Allgemeinen Vermietbedingungen für den Mieter enthalten, aufzuerlegen. Die Verantwortlichkeit des Mieters nach diesem Vertrag, diesen Allgemeinen Servicebedingungen und den Allgemeinen Vermietbedingungen bleibt dadurch jedoch unberührt.
8.7. Der Mieter verpflichtet sich, keine Eingriffe in technische Komponenten des Fahrzeuges vorzunehmen, die zum Erlöschen der allgemeinen Betriebserlaubnis des Herstellers des Fahrzeugs führen (z. B. Chiptuning, Veränderungen am Tachograph).
8.8. Das Fahrzeug darf ausschließlich mit Kraftstoff betankt werden, der der DIN EN 590 bzw. der Herstellervorgabe entspricht und durch diesen freigegeben ist.
8.9. Reparaturen von Unfallschäden müssen beim Vermieter durchgeführt werden. Sollte eine Reparatur durch den Haas Partner nicht möglich sein bedarf dies der schriftlichen Freigabe des Vermieters.
8.10. Für die Nutzung der Funktionalitäten der Haas Fleet Management und Tachograph Services hat der Mieter einen Rechner mit Internetanschluss bereitzustellen. Ferner ist je nach entsprechender Wahl der jeweiligen Dienstleistung das entsprechende Fahrzeug des Mieters mit einer Freisprecheinrichtung auszurüsten. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung.
8.11. Der Mieter ist verpflichtet, nur solche Endgeräte für die Nutzung der Haas Fleet Management und Tachograph Services zu verwenden, die vom Vermieter dazu freigegeben sind. Ebenso ist der Mieter verpflichtet sicherzustellen, dass der von ihm für die Nutzung der Dienstleistungen verwendete Rechner die in der Leistungsbeschreibung für Haas Fleet Management und Tachograph Services angegeben technischen Anforderungen erfüllt. Im Fall einer Störung oder einer Verletzung von immateriellen Rechten muss der Mieter auf Aufforderung des Vermieters die Geräte, die die Störung der Dienstleistungen verursachen oder zu einer Verletzung führen, unverzüglich abschalten.
8.12. Dem Vermieter oder einem von diesem beauftragten Dritten ist – sowohl zum Zeitpunkt der Installation der Geräte als auch danach für andere Maßnahmen, die der Vermieter für notwendig erachtet – etwa für Aktualisierungen oder Änderungen des Service – für den notwendigen Zeitraum Zugang zu dem Fahrzeug oder den Raum zu gewähren, um die Installation oder die beabsichtigten Maßnahmen durchführen zu können.
8.13. Der Vermieter hat das Recht, Aktualisierungen oder Änderungen des Service oder der benötigten Hard- oder Software, die vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, vorzunehmen. Der Mieter wird soweit möglich über anstehende Änderungen informiert, bevor diese Änderungen erfolgen. Falls eine solche Änderung für den Mieter eine beträchtliche Unannehmlichkeit bedeutet, hat dieser das Recht, die Vereinbarung innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Änderung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu beenden, jedoch frühestens mit Wirkung ab Eintritt der Änderung.
8.14. Der Mieter erklärt sich einverstanden und akzeptiert, dass Aktualisierungen oder Änderungen des Service auch eine Änderung der technischen Anforderungen in Bezug auf die Geräte des Mieters beinhalten können, damit der Mieter den Service nutzen kann. Der Mieter ist verantwortlich für alle daraus resultierenden Änderungen an seinen Geräten.
8.15. Nicht berechtigten Personen ist der Zugriff zu den Dienstleistungen zu verwehren. Insbesondere darf der Mieter die Fleet Management und Tachograph Services nur zu eigenen Zwecken nutzen und diesbezüglich keine Unterverträge schließen. Er muss sicherstellen, dass keine Benutzeridentität, kein Benutzerpasswort oder andere Zugangsinformationen an nicht autorisierte Personen weitergegeben werden. Der Mieter ist verpflichtet, bei Abhandenkommen der berechtigten Mobilfunkkarten oder des Fahrzeuges oder bei unbefugter Drittnutzung von Fleet Management oder Tachograph Services den Vermieter zu informieren, damit die Dienstleistungen für eine mögliche Fremdnutzung gesperrt werden können. Eine entsprechende Meldepflicht gegenüber dem Vermieter trifft den Mieter auch im Falle der unbefugten Kenntniserlangung Dritter in Bezug auf Passwörter, Anwenderkenndaten oder sonstige für die Dienstleistungen relevante Zugriffsinformationen.
8.16. Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt der Daten und Informationen, die dieser im Zusammenhang mit den Haas Fleet Management und Tachograph Services verwendet, überträgt, herunterlädt oder sonst wie vermittelt. Der Vermieter nimmt auf den Inhalt solcher Daten und Informationen keinerlei Einfluss.
8.17. Im Falle eines Verstoßes gegen die in den vorgehenden Ziffern 8.1. bis 8.16 geregelten Verpflichtungen verliert der Mieter – unbeschadet weiterer Rechte des Vermieters – sämtliche Leistungsansprüche aus diesem Vertrag, soweit es dem Vermieter durch den Verstoß wesentlich erschwert wird, seine in § 2 aufgeführten Leistungen zu erbringen.
8.18. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, seines Kontos und ähnliche für das Vertragsverhältnis wesentlicher Umstände schriftlich zu informieren.
9 Mehr-/Minderkilometer
9.1. Die Anzahl der gefahrenen Kilometer wird von einem Kilometerzähler erfasst. Der Vermieter ist berechtigt, die Betriebsdaten, insbesondere die Kilometerstände, anlässlich von Servicearbeiten in der Werkstatt des Vermieters oder anderen, mit dem Vermieter verbundener Unternehmen, auszulesen, zu ermitteln und zu speichern.
9.2. Überschreitet der Mieter die vertraglich vereinbarte Kilometerlaufleistung, so ist der Vermieter berechtigt, ihm gegenüber die Mehrkilometer abzurechnen. Eine Abrechnung der Mehrkilometer erfolgt jedoch nur, wenn die zum Abrechnungsstichtag errechnete Kilometerzahl um mehr als 5 % überschritten wird. Die Nachberechnung erfolgt also ab 5,1 % mit dem Berechnungssatz 0,19/Kilometer (Preis/1 km). Basis der Abrechnung der Mehrkilometer ist immer die Soll-Gesamtlaufleistung zum Abrechnungsstichtag.
9.3. Eine sich nach der Abrechnung der Mehrkilometer ergebender Nachzahlungsbetrag ist vom Mieter innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Abrechnung an den Vermieter zu bezahlen.
9.4. Unterschreitet der Mieter die im Vertrag vereinbarte jährliche Kilometerlaufleistung, findet keine Ausgleichszahlung statt.
9.5. Sollte das Fahrzeug im Zusammenhang mit den jeweiligen Abrechnungszeitpunkten nach diesem Vertrag nicht in der Werkstatt des Haas Partners vorgestellt werden, ist der Vermieter berechtigt, den jeweils maßgeblichen Stand des Kilometerzählers durch Schätzung auf Basis der bisherigen Laufleistung zu ermitteln und mit diesen Werten die jährliche Abrechnung bzw. die Endabrechnung durchzuführen.
9.6. Wird die im Antrag angenommene jährliche Kilometerzahl um mehr als 15% über- oder unterschritten, haben der Vermieter (bei Überschreitung) bzw. der Mieter (bei Unterschreitung) das Recht eine Neukalkulation des zu entrichtenden Entgelts für die restliche Vertragslaufzeit zu verlangen.
9.7. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich die bis zum jeweiligen Änderungstermin erreichte Laufleistung des Fahrzeuges mitzuteilen. Bei Unterlassung der Mitteilung kann der Vermieter die Laufleistung hochrechnen.
10 außerordentliche Kündigung
10.1. Der Vermieter kann den Vertrag insbesondere dann fristlos kündigen, wenn
- der Mieter mit der Entrichtung einer Monatsrate in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als einen Termin erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für einen Monat erreicht,
- der Mieter eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögenverhältnissen erfährt, insbesondere seine Zahlungen einstellt, in Liquidation geht, oder als Schuldner einen außergerichtlichen Vergleich anbietet,
- ein Fahrzeug endgültig stillgelegt oder gestohlen wird bzw. wenn das Fahrzeug den Eigentümer wechselt. Jedes Ereignis ist dem Vermieter unverzüglich mit dem am Tag erreichten Kilometerstandes schriftlich mitzuteilen. Mit Ausspruch der Kündigung entfallen die in Ziffer 5 und 6 genannten Verpflichtungen.
- bei einem durch einen Sachverständigen festgestellten wirtschaftlichen Totalschaden.
10.2. Bezahlt der Mieter bis spätestens zum Ablauf von 1 Monat nach Erhalt der Kündigung die fälligen Monatsraten vollständig, so kann der Vermieter darüber entscheiden, ob er das Vertragsverhältnis mit dem Mieter fortsetzt und damit die Kündigung unwirksam wird oder nicht. Der Vermieter informiert den Mieter schriftlich über die Unwirksamkeit der Kündigung und damit über die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses. Einen Anspruch auf Fortsetzung des Vertragsverhältnisses kann der Mieter hieraus jedoch nicht ableiten.
10.3. Im Falle einer vom Mieter veranlassten fristlosen Kündigung durch den Vermieter sowie bei einer vorzeitigen, einvernehmlichen Beendigung des Vertrages haftet der Mieter bis zum Ablauf der gesetzlichen oder vereinbarten Vertragszeit für den Schaden. Der Vermieter ist berechtigt, in den Fällen einer außerordentlichen Kündigung sämtliche Forderungen gegen den Mieter aus diesem Vertragsverhältnis sofort fällig zu stellen. Im Falle des Verzugs des Mieters werden alle noch ausstehenden Entgelte – unter Berücksichtigung einer entsprechenden Abzinsung sowie etwa ersparter Aufwendungen – mit Zugang einer entsprechenden Schlussrechnung fällig. Dem Mieter bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
11 Geltung der Reparaturbedingungen
Die Durchführung der Arbeiten unterliegt den beim Vermieter ausgehängten und jederzeit einsehbaren Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge (Kfz-Reparaturbedingungen) in ihrer jeweils neuesten Fassung, ggfls. modifiziert durch die vorliegende Vereinbarung.
12 Gewährleistung und Haftung des Vermieters
12.1. Der Vermieter haftet für von ihm verursachte Schäden in den Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters, eines Betriebsangehörigen von einem Haas-Partner oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Vermieter und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (z.B. Wartung und Reparatur). Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit Schäden durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Dann haftet der Vermieter lediglich für etwaige mit dem Schadensfall verbundene Nachteile, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
12.2. Ist der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Wartungsvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt, gilt folgendes:
Die vorstehende Haftungsbeschränkung der Ziffer 12.1 gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder leitende Erfüllungsgehilfen des Haas Partners, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Mieter für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist.
12.3. Unabhängig von einem Verschulden des Vermieters bleibt eine etwaige Haftung des Vermieters bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
12.4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Haas Partners für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und leitenden Erfüllungsgehilfen durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gelten die diesbezüglich für den Vermieter geregelten Haftungsbeschränkungen entsprechend.
12.5. Ansprüche des Mieters wegen Sachmängeln verjähren in zwei Jahren ab Abnahme des Auftragsgegenstandes (Reparatur). Nimmt der Mieter den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
12.6. Die Verjährungsverkürzung gem. Ziffer 12.5. gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters, seinen gesetzlichen Vertretern, oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
13 Haftung des Mieters
13.1. Der Mieter ist verpflichtet darauf zu achten, dass Dritte die von ihm beauftragten Dienstleistungen nicht unbefugt oder missbräuchlich nutzen. Sollte der Mieter den Verdacht haben, dass Dritte die Dienstleistungen unbefugt oder missbräuchlich über seinen Zugang nutzen, so hat er dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Mit der Meldung des Mieters beim Vermieter über einen möglichen Missbrauch der Dienstleistungen entfällt für die Zeit nach der Meldung die Haftung des Mieters für Entgelte und Schäden durch die missbräuchliche Nutzung, wenn der Mieter dem Vermieter nachweist, (I) dass tatsächlich ein Missbrauch vorlag und (II) er den Missbrauch nicht zu vertreten hat, dieser insbesondere nicht durch geeignete Vorkehrungen auch gegenüber Dritten hätte verhindert werden können.
13.2. Missbraucht der Mieter die Dienstleistungen vorsätzlich oder fahrlässig (z. B. durch die versehentliche Auslösung des Notrufs) oder ermöglicht der Mieter vorsätzlich oder fahrlässig den Missbrauch der Dienstleistungen durch Dritte, haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter für hieraus resultierende Schäden und hat dem Vermieter von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn, er kann sich gemäß Ziff. 10.1 von der Haftung befreien.
13.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses bleibt unberührt.
14 Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht
Gegenüber Zahlungsansprüchen des Vermieters kann der Mieter nur aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Mieter. Darüber hinaus kann das Zurückbehaltungsrecht nur geltend gemacht werden, wenn es auf diesem Vertrag beruht. Das Recht des Mieters, etwaige Ansprüche gegen den Vermieter gesondert geltend zu machen, wird hierdurch nicht berührt.
15 Abrechnung bei Vertragsende
15.1. Bei Beendigung des Vertrages erfolgt – soweit vereinbart – eine Endabrechnung entsprechend Ziffer 9. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Kilometerstand zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages mitzuteilen. Erfolgt die entsprechende Mitteilung des Mieters nicht, ist der Vermieter berechtigt, den jeweils maßgeblichen Endstand durch Schätzung auf Basis der bisherigen Laufleistung zu ermitteln und mit diesen Werten die Endabrechnung durchzuführen. Ist die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs höher als die geschätzte Laufleistung, ist der Vermieter berechtigt, auf dieser Basis eine korrigierte Endabrechnung durchzuführen.
15.2. Eine Rückvergütung wegen Nichterreichens der im Vertrag angenommenen jährlichen Kilometerzahl erfolgt erst ab einer Unterschreitung der im Vertrag angenommenen Kilometerzahl von mehr als -5%. Abgerechnet wird nur die Minderleistung zwischen -5% und -10% der im Vertrag angenommenen Kilometerzahl mit dem halben Kilometersatz und nur dann, wenn dies zu einer spürbaren Reduzierung der beim Vermieter angefallenen Wartungskosten geführt hat. Eine entsprechende Rückvergütung setzt voraus, dass der Mieter diese binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab dem Tag der Beendigung des Vertrages beim Vermieter schriftlich geltend macht.
16 Allgemeine Bestimmungen
16.1. Nach Vertragsabschluss eintretende, unvorhersehbare und vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände, die Einfluss auf preisbildende Faktoren haben, berechtigen den Vermieter zu einer entsprechenden Änderung der mit dem Mieter vereinbarten Monatspauschale. Die Vergütungsanpassung kann einmal im Kalenderjahr erfolgen; sie gilt vom Folgemonat an.
16.2. Der Vermieter ist berechtigt, Rechnungen auch in elektronischer Form als so genannte E-Rechnung auszustellen (z. B. als PDF-Datei).
17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
17.1. Falls nicht anders vereinbart, ist der Geschäftssitz des Vermieters für alle Pflichten aus dem Vertrag, auch für Gewährleistungsansprüche, Erfüllungsort.
17.2. Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.
17.3. Der Vermieter ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort gemäß diesen ASB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
17.4. Hat der Mieter seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Europäischen Freihandelszone (EFTA), gelten die beiden vorstehenden Sätze nicht. In diesem Fall werden stattdessen alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht bei einem Streitwert bis netto 200.000,00 EUR aus einem Schiedsrichter, geht der Wert darüber hinaus aus drei Schiedsrichtern. Schiedsort ist der Sitz des Vermieters. Das Schiedsgerichtsverfahren wird in der Vertragssprache geführt.
17.5. Es gilt deutsches Recht, soweit nicht zwingend nationales Recht entgegensteht. Die Regelungen der §§ 305 ff BGB (AGB Regelungen) sind im Rahmen der Rechtswahl ausgeschlossen.
18 Schlussbestimmungen
18.1. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen, sowie rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), die nicht auf einer individuellen Vereinbarung beruhen, bedürfen der Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax). Gesetzliche Formvorschriften bleiben hiervon unberührt.
18.2. Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt.
18.3. Der Mieter ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung des Vermieters auf Dritte zu übertragen. § 354 a HGB bleibt unberührt.
18.4. Der Vermieter ist berechtigt, seine Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen,
18.5. Ist der Vertrag oder diese Bedingungen in verschiedenen Sprachen abgefasst, hat im Zweifel die deutsche Fassung Vorrang.