Allgemeine Vermietbedingungen der Haas Nutzfahrzeuge GmbH (Version 4 - Stand: 11.06.2024)

1 Geltung

Diese Vermietbedingungen – AVB – gelten nur, wenn der Mieter Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten für alle - auch zukünftigen - Angebote, Miet- und Werkverträge einschließlich Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen (im Folgenden: „Leistung“), ohne Rücksicht darauf, ob der Vermieter die Leistung selbst erbringt oder bei Dritten einkauft. Die AVB gelten auch, wenn nicht jeweils besonders auf sie Bezug genommen wird. Die AVB gelten ausschließlich. Bedingungen des Mieters verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn der Vermieter den Bedingungen des Mieters nicht nochmals nach Eingang bei ihm ausdrücklich widerspricht. Diese werden auch durch vorbehaltslose Auftragsannahme oder      -durchführung nicht Vertragsinhalt.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.

2 Vertragsschluss

Falls nicht anders erklärt, sind die Angebote des Vermieters freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt spätestens mit der Übergabe des Fahrzeuges zustande. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern des Vermieters werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Vermieters verbindlich. Für Umfang und Gegenstand der Leistung ist allein der Vertrag maßgebend.

3 Miete

3.1.   Abhol- und Rückgabetag sind kostenpflichtige Miettage.

3.2.    In der Miete nicht enthalten sind etwaige Rückführungskosten. Wird das Fahrzeug nicht am Sitz des Vermieters zurückgegeben, so ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet.   

4 Fälligkeit, Zahlungsbedingungen

Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens am ersten Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Wünscht der Mieter ausdrücklich einen anderen Zahlungstermin, so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter hierfür eine monatliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € (netto) in Rechnung zu stellen. Die Miete wird per SEPA-Firmen-Lastschriftmandat eingezogen. Der Mieter ermächtigt den Vermieter bzw. dessen Inkassobevollmächtigte alle Mieten und sämtliche mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstige Ansprüche von dem bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, bzw. von dem Mieter nachträglich vorgelegten Konto abzubuchen. Ist der Mieter mit dieser Zahlungsweise nicht einverstanden oder widerruft er die Einzugsermächtigung, so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine monatliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 17,00 € (netto) in Rechnung zu stellen. Das Gleiche gilt, wenn es zu einer Rücklastschrift kommt. Auch hier ist der Vermieter berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 € (netto) in Rechnung zu stellen.

5 Vereinbarung zur Übernahme

5.1.      Der Mieter hat die Möglichkeit, wenn dies vertraglich vereinbart wurde, das Fahrzeug zu einem vorher vereinbarten Preis zum Vertragsende zu übernehmen.

5.2.      Diese Möglichkeit erlischt gem. § 158 Abs. 2 BGB (auflösende Bedingung), sobald der Mieter mit der Bezahlung von zwei Mieten gem. Mietvertrag jeweils ganz oder teilweise um mehr als 1 Woche in Zahlungsrückstand gerät. Der Mieter hat dann keinen Anspruch mehr auf den Verkauf des Vertragsgegenstandes an ihn.

5.3.      Diese Vereinbarung entfällt, wenn der Mieter, bis einen Monat vor Ablauf der Mietvertragslaufzeit gemäß § 2 Mietvertrag, nicht schriftlich erklärt hat, diese Option wahr zu nehmen.

6 Sicherheitsleistung

6.1.  Der Mieter ist verpflichtet, spätestens mit Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich eine Mietsicherheit zu leisten. Die Höhe der Mietsicherheit ist von der vereinbarten Miete abhängig und wird gesondert im Mietvertrag aufgeführt. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Der Mieter hat erst nach Zahlung der Sicherheit an den Vermieter einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges.

6.2.    Befindet sich der Mieter mit der Zahlung der Sicherheitsleistung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen.

7 Beschaffenheit, Mängelanzeige, Fahrzeuganmeldung, Um- und abmeldung, OBU

7.1.    Der Vermieter hat das Fahrzeug in technisch ordnungsgemäßen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand zu übergeben.

7.2.    Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug nach erfolgter Übergabe unverzüglich auf Mängelfreiheit zu untersuchen.  Offensichtliche Mängel muss der Mieter sofort bei Übergabe, verdeckte Mängel unverzüglich nach der Entdeckung rügen.

7.3.    Die Kosten der Behebung von Mängeln für nicht im mangelfreien und betriebsfähigen Zustand zur Verfügung gestellter Fahrzeuge trägt der Vermieter.

7.4.    Sofern der Vermieter das Fahrzeug anmeldet, ist der Mieter ihm zur Erstattung der Kosten für die Fahrzeuganmeldung und der Fahrzeugzulassung, insbesondere auch bei ausländischer Zulassung verpflichtet. Gleiches gilt für die Kosten bei einer Fahrzeugummeldung und/oder Abmeldung. Darüber hinaus trägt der Mieter die Kosten bei Verlust der ZBI und II (Eidesstattliche Versicherung), die Kosten für die Versendung des KfZ-Briefes, die Gebühren für die Siegel, die Gebühren für die Anforderung des KfZ-Briefes, die Kosten bei Verlust der Kennzeichen, sowie alle weiteren behördlichen Kosten und Gebühren. Darüber hinaus erhält der Vermieter in jedem Einzelfall eine Kostenpauschale in Höhe von 50,00€ (netto).  

7.5.    Entstandene Kosten der OBU An- und Abmeldung gehen zu Lasten des Mieters. Wird das Fahrzeug auf den Mieter zugelassen, so sind die Kosten der Tachoprüfung  und Hauptuntersuchung ebenso vom Mieter zu tragen.

8 außerordentliche Kündigung

8.1.      Der Vermieter kann den Vertrag insbesondere dann fristlos kündigen, wenn

-           der Mieter mit der Entrichtung einer Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als einen Termin erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für einen Monat erreicht,

-           der Mieter eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögenverhältnissen erfährt, insbesondere seine Zahlungen einstellt, in Liquidation geht, oder als Schuldner einen außergerichtlichen Vergleich anbietet,

-           der Mieter das Fahrzeug ohne Zustimmung des Vermieters einem Dritten überlässt,

-           der Mieter seine Firma oder sein Vermögen veräußert,

-           der Mieter stirbt und seine Erben oder der Vermieter die Fortsetzung des Vertrages ablehnen,

-           der Mieter seinen Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland aufgibt,

-           der Mieter unrichtige Angaben gemacht hat, die für den Abschluss oder die Weiterführung des Vertrages von Bedeutung waren,

-           der Mieter trotz schriftlicher Abmahnung Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen von Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.

-           der Versicherungsschutz für das Fahrzeug erlischt. 

-           der Mieter gegen die Bestimmung in Ziffer 10 verstößt.

8.2.    Bezahlt der Mieter bis spätestens zum Ablauf von 1 Monat nach Erhalt der Kündigung die fällige Miete und die fällige Entschädigung gem. § 546a Abs. 1 BGB vollständig, so kann der Vermieter darüber entscheiden, ob er das Mietverhältnis mit dem Mieter fortsetzt und damit die Kündigung unwirksam wird oder nicht. Der Vermieter informiert den Mieter schriftlich über die Unwirksamkeit der Kündigung und damit über die Fortsetzung des Mietverhältnisses. Einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses kann der Mieter hieraus jedoch nicht ableiten. 

8.3.    Im Falle einer vom Mieter veranlassten fristlosen Kündigung durch den Vermieter sowie bei einer vorzeitigen, einvernehmlichen Beendigung des Vertrages haftet der Mieter bis zum Ablauf der gesetzlichen oder vereinbarten Vertragszeit für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass das Fahrzeug nach dessen Rückgabe eine Zeit lang nicht oder billiger vermietet werden muss. Hierzu gehört insbesondere der Mietausfallschaden, d.h. die durch die Kündigung ausgefallenen Netto-Mieten und die Mietdifferenz, wenn das Fahrzeug nur zu einer geringeren Miete vermietet werden kann. Die Haftung entfällt, wenn der Vermieter sich nicht genügend um einen Ersatzmieter bemüht oder einen ihm zumutbaren Ersatzmieter abgelehnt hat, obwohl er zu dessen Annahme verpflichtet gewesen wäre.

9 Versicherung, Kfz-Steuer

9.1.    Sofern der Mieter das Fahrzeug auf sich zugelassen hat und demnach verpflichtet ist, die Versicherung in eigenem Namen abzuschließen, gilt folgendes:

Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung (Betriebshaftpflicht, Vollkasko mit GAP-Deckung, ggf. besondere Haftpflicht) für das Fahrzeug vom Tag der Übergabe an abzuschließen, unter Einschluss des Risikos des Vermieters als Eigentümer des Fahrzeuges. Der Mieter hat das Fahrzeug außerdem zum Neuwert gegen alle branchenüblichen Risiken (z.B. Feuer, Einbruchsdiebstahl, Brems-, Betriebs- und Bruchversicherung) zu versichern. Der Versicherungsnachweis ist bei bereits zugelassenen Fahrzeugen bei Übergabe des Fahrzeuges vom Mieter vorzulegen. Der Mieter hat erst nach Vorlage des Versicherungsnachweises einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges. Bei noch nicht zugelassenen Fahrzeugen hat der Mieter den Versicherungsnachweis innerhalb von 5 Tagen nach Übergabe ggf. durch Vorlage von Sicherungsscheinen, zu erbringen.

9.2.    Der Mieter tritt schon jetzt seine Versicherungsansprüche an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

9.3.    Sollte der Mieter seinen Verpflichtungen zum Abschluss der o.g. Versicherungen nicht nachkommen, hat der Vermieter das Recht, diese Verpflichtungen an Stelle des Mieters zu erfüllen. In diesem Fall werden die zusätzlichen Aufwendungen des Vermieters mit der nächsten Miete zur Zahlung fällig.     

10 Instandhaltung und Instandsetzung, 

10.1.  Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers/Lieferanten in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu halten. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Er hat das Fahrzeug sorgfältig zu pflegen und unterzubringen. Zur Instandhaltungspflicht des Mieters gehören alle (auch vorbeugende) Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Fahrzeug in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten, Schäden vorzubeugen sowie Folgen von Abnutzung (z.B. der Reifen, Bremsen, Stoßdämpfer usw.), Alterung, Witterung und Verschleiß zu beheben.  

10.2.  Der Mieter ist verpflichtet, die notwendigen Reparaturen – einschließlich Ersatzteile – für die Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Fahrzeuges vorzunehmen.

10.3.  Die nach Wartungs- und Prüfbuch sowie nach den Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers/Lieferanten anfallenden Kundendienste, die gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Inspektionen (z.B. HU, AU, SP und Feuerlöscher) sowie alle notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten lässt der Mieter beim Vermieter oder dessen Partnerunternehmen durchführen. Dem Mieter obliegt die rechtzeitige Vorführung. 

10.4.  Nur nach Rücksprache mit dem Vermieter und mit dessen Einwilligung dürfen diese Arbeiten in einer Fremdwerkstatt vorgenommen werden.

 

 

11 Umfang der Nutzung und Untervermietung

11.1. Dem Mieter ist es untersagt, die nachfolgend aufgeführten Länder mit dem Fahrzeug anzufahren: Litauen, Lettland, Weißrussland, Ukraine, Rumänien, Serbien, Bosnien und Herzegowina sowie in alle nicht EU-Länder. Eine Missachtung dieser Vorgabe ergibt einen sofortigen und außerordentlichen Kündigungsgrund.

11.2. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter bzw. dessen Mitarbeitern/Betriebsangehörigen   genutzt werden, soweit diese im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nicht erlaubt. 

12 Beschriftung des Fahrzeuges

Das Beschriften des Fahrzeuges ist nur an den von dem Vermieter zugewiesenen Stellen und nach dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung erlaubt. Der Mieter trägt alle mit der Beschriftung verbundenen Kosten. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Beschriftung unter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu entfernen.

13 Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten

13.1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeidienststelle zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nur geringfügig beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung von Dritten.

13.2.  Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadenfall innerhalb von 3 Tagen dem  Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß zu melden, damit der Vermieter das Schadensereignis der Versicherung anzeigen kann. Gem. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen muss die Schadensanzeige innerhalb einer Woche bei der Versicherung eingegangen sein. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige entfällt oder reduziert sich der Versicherungsschutz. Der Mieter haftet bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Schadensmeldung für den beim Vermieter eingetretenen Schaden. Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Mieter gegenüber dem Vermieter nachweist, dass er die Pflicht nicht grob fahrlässig verletz hat bzw. die Verletzung der Anzeigepflicht weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Versicherung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Mieter die Pflicht arglistig verletzt. Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, den Vermieter und dessen Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadenfalles und zur Feststellung der Haftungslage erforderlich ist.

13.3. Der Mieter oder der Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadensereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen des Vermieters zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für den Vermieter zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es dem Vermieter zu ermöglichen, diese zu treffen. Zur Weiterleitung an den Vermieter sind die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu notieren. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Mieter darf kein Schuldanerkenntnis abgeben.

13.4. Ggf. unfallbedingte Abschleppkosten, die Sachverständigenkosten nach vorheriger Absprache sowie die Reparaturkosten werden innerhalb Deutschlands unbeschadet der endgültigen Kostentragungspflicht und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zunächst vom Vermieter übernommen.

13.5. Sollte der Vermieter durch einen Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet der Mieter für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten Verpflichtung in voller Höhe des dem Vermieter entstandenen Schadens. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten.

13.6. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Die Abrechnung von Schäden gegenüber dem Mieter erfolgt auf Grundlage eines Gutachtens, Kostenvoranschlags oder einer Reparaturrechnung.

14 Gewährleistung und Haftung des Vermieters

14.1. Der Vermieter erbringt Mängelbeseitigungen, wenn die Mängel nachweislich bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges bestanden haben.

14.2. Der Vermieter haftet für von ihm verursachte Schäden in den Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Vermieter und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (z.B. der Überlassung des Fahrzeuges zum vertragsgemäßen Gebrauch). Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit Schäden durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind.

14.3. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters wegen anfänglicher Sachmängel gem. § 536 a Abs. 1, Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.

14.4. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

14.5. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

15 Haftung des Mieters

15.1.  Der Mieter haftet während der Dauer des Mietvertrages für an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör). Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

15.2. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer möglichen Wertminderung. Bei einem Totalschaden des Fahrzeugs errechnet sich der Schaden aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes.

15.3. Der Mieter haftet uneingeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstige Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße gegenüber dem Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangenen Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 10,00 € (netto), es sein denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

15.4. Brems- Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.

15.5. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Bezahlung der Maut zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.    

15.6. Gebühren für die Wiederbeschaffung von Fahrzeugpapieren zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 € (netto) gehen zu Lasten des Mieters. 

15.7. Für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und 11,99 t wird vom Vermieter keine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Kfz-Steuer entrichtet. Soweit ein Fahrzeug mit einem Anhänger betrieben wird, hat der Mieter selbst dafür Sorge zu tragen, dass die Kfz-Steuer für den Anhänger (Anhängerzuschlag) rechtzeitig und vollständig bezahlt wird. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen, Steuern (einschließlich Zinsen, Säumniszuschlägen und sonstiger Nebenforderungen), Kosten, Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden wegen eines Verstoßes gegen die vorstehende Obliegenheit dem Vermieter gegenüber geltend gemacht werden.

15.8. Der Einbau des Mautgerätes geht sofern das Fahrzeug oder das Mautgerät auf den Mieter zugelassen/registriert ist zu Lasten des Mieters.

16 Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht 

Gegenüber Zahlungsansprüchen des Vermieters kann der Mieter nur aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und der Mieter dem Vermieter seine Absicht mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich anzeigt. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Mieter. Das Recht des Mieters, etwaige Ansprüche gegen den Vermieter gesondert geltend zu machen, wird hierdurch nicht berührt. 

 

17 Eigentum

17.1. Der Mieter darf das Fahrzeug weder verkaufen, verpfänden, verschenken, vermieten oder verleihen, noch zur Sicherheit übereignen.

17.2. Der Vermieter ist aufgrund seines Eigentumsrechtes berechtigt, jederzeit den aktuellen Kilometerstand des Fahrzeuges, Fahrzeugunterlagen etc. beim Mieter anzufordern. Der Mieter ist zur unverzüglichen Herausgabe bzw. Mitteilung an den Vermieter verpflichtet. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Aufforderung nach, so ist der Vermieter berechtigt, Säumnisgebühren in Höhe von  25,00 € (netto) zu erheben.

18 Rückgabe des Fahrzeuges, Vollmacht 

18.1. Nach Beendigung des Vertrages hat der Mieter das Fahrzeug auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich an den Sitz des Vermieters in einem der bisherigen Nutzung entsprechenden funktionsfähigen und gereinigten Zustand zurückzubringen. 

18.2. Wird das Fahrzeug in einem Zustand zurückgegeben, der ergibt, dass der Mieter seinen Unterhaltspflichten gem. Ziffer 9 dieser Bedingungen nicht nachgekommen ist, verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparaturen erforderlich ist. Der Mieter bevollmächtigt den Vermieter zudem unwiderruflich damit, die Mängelbeseitigung bzw. Schadensbeseitigungsarbeiten auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen.

18.3. Nicht gereinigte Fahrzeuge werden auf Kosten des Mieters (mind. 80,00 € netto) gereinigt.

18.4. Befinden sich bei der Rückgabe des Fahrzeuges noch Kraftfahrtstoffe im Tank, so erhält der Mieter keine Erstattung hierfür.  

18.5. Die Gebühren für die Fahrzeugabmeldung trägt der Mieter. Für den Fall, dass der Mieter das Fahrzeug nicht abgemeldet zurückgibt, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters abzumelden und darüber hinaus eine Unkostenpauschale in Höhe von 50,00€ (netto) geltend zu machen.

18.6. Gibt der Mieter das Fahrzeug bereits vor Vertragsende zurück, entbindet ihn dies nicht von der Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis.

18.7. Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeuges nicht auf Ende eines Monats, so ist die Miete gleichwohl für den ganzen Monat zu zahlen.

19 Verjährung

Abweichend von § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache ein Jahr ab Rückgabe.

20 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

20.1. Falls nicht anders vereinbart, ist der Geschäftssitz des Vermieters für alle Pflichten aus dem Vertrag, auch für Gewährleistungsansprüche, Erfüllungsort.

20.2.  Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.

20.3. Der Vermieter ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

20.4. Hat der Mieter seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Europäischen Freihandelszone (EFTA), gelten die beiden vorstehenden Sätze nicht. In diesem Fall werden stattdessen alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht bei einem Streitwert bis netto 200.000,00 EUR aus einem Schiedsrichter, geht der Wert darüber hinaus aus drei Schiedsrichtern. Schiedsort ist der Sitz des Vermieters. Das Schiedsgerichtsverfahren wird in der Vertragssprache geführt.

20.5. Es gilt deutsches Recht, soweit nicht zwingend nationales Recht entgegensteht. Die Regelungen der §§ 305 ff BGB (AGB Regelungen) sind im Rahmen der Rechtswahl ausgeschlossen.

21 Schlussbestimmungen.

21.1. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen, sowie rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), die nicht auf einer individuellen Vereinbarung beruhen, bedürfen der Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax). Gesetzliche Formvorschriften bleiben hiervon unberührt.

21.2. Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt.

21.3. Der Mieter ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung des Vermieters auf Dritte zu übertragen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

21.4. Ist der Vertrag oder diese Verkaufsbedingungen in verschiedenen Sprachen abgefasst, hat im Zweifel die deutsche Fassung Vorrang.